Vereinssatzung des
Harzer Drachen- und Gleitschirmverein Goslar e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Dies wird insbesondere durch Förderung des Drachen- und Gleitschirmflugsports erreicht
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben vereinsfremde Zwecke oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Name und Sitz; Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Harzer Drachen- und Gleitschirmverein Goslar e.V. (HDGV)“.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Sitz des Vereins ist Goslar.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Mitgliedschaft im Dachverband
Der Verein ist Mitglied im „Deutscher Hängegleiterverband e.V.“ kurz „DHV“.
Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich zur Beachtung der Verbandsvorschriften und der Einzelfallentscheidungen des DHV.
Der Verein verpflichtet sich zur Meldung aller seiner Vereinsmitglieder an den DHV.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
- Ausübende (Aktive)
- Unterstützende (Passive)
- Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet, Interessen und Ansehen des Vereins zu wahren.
Jedes Mitglied trägt dafür Sorge, dass alle Vereinsmitglieder dem Flugsport nachgehen können.
Die Mitgliedschaft ist geknüpft an die Zahlung des Mitgliederbeitrages.
§ 5 Aufnahme
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
Minderjährige und beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand, spätestens 2 Monate vor Ende des Kalenderjahres erfolgen. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung des Vereinsbeitrages und etwaiger sonstiger Abgaben bis zum Ende der Mitgliedschaft verpflichtet.
(2) Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
- a) vorgesehene Pflichten grob oder schuldhaft verletzt
- b) den Grundsätzen der Vereinssatzung zuwiderhandelt
- c) sich unsportlich verhält
- d) Interessen und Ansehen des Vereins beeinträchtigt
- e) andere Vereinsmitglieder schädigt
Die Entscheidung trifft der Vorstand. Sie ist dem Betroffenen mit Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist Berufung an den Ehrenrat des Vereines möglich. Dieser entscheidet abschließend.
(3) durch Tod
§ 7 Beiträge, Lastschrift, Fahrdienst
Jahresbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Festgelegte Beträge sind nach Zahlungsaufforderung unverzüglich zu entrichten.
Aufrechnungen sind unzulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, in besonders begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag, Mitgliedern Beitragsermäßigung einzuräumen, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.
Bleibt ein Mitglied mit seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 4 Wochen im Rückstand ohne Stundung beantragt zu haben, so ist es durch nochmals mit einer Frist von
1 Monat zur Zahlung aufzufordern.
Nach Abschluss dieser Frist kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Der Ausschluss wird mit dem Tage seiner schriftlichen Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.
Forderungen werden ausschließlich per Lastschrift eingezogen.
In bekanntzugebender Reihenfolge und in durch die Mitgliederversammlung festzulegendem Umfang muss jedes Vereinsmitglied Fahrdienst leisten.
Eine Befreiung ist auf Antrag möglich und kann durch den Vorstand beschlossen werden.
Bei Versäumnis des Fahrdienstes wird eine Strafzahlung fällig. Die Höhe der Strafzahlung
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Ehrenrat
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen vorab schriftlich bis zum 31.12. des Jahres vor der Mitgliederversammlung vorgebracht werden.
Die Einladung zu dieser ordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens 3 Wochen
vorher per E-Mail erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von mindestens 10% der Mitglieder (Minderheitsbegehren) oder durch den Vorstand einberufen werden.
Termin, Ort und Tagesordnung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind
mindestens 2 Wochen vorher per E-Mail bekanntzugeben
Mitgliederversammlungen können auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Versammlungen und alle Beschlüsse ist ein vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen.
Die Mitgliederversammlung wählt:
- den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren
- 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
- bei Bedarf und auf Antrag Fachwarte für die Dauer von 2 Jahren
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.
Rechtsgültige Geschäfte, die genutzte Fluggelände oder Beziehungen des Vereins zu Grundstückseigentümern, Forstämtern, Kommunen und Luftaufsichtsbehörden betreffen oder einem Geschäftswert über 2.500 €, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Der Vorstand beschließt auf Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 1 Woche.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens
2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstands bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Geschäfte ab einem Geschäftswert über 8.000 € dürfen vom Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen werden.
Sind gefasste Beschlüsse für den Ablauf des Vereinsbetriebs oder für die Mitglieder wirksam, so sind die Mitglieder vor Inkrafttreten der Beschlüsse per E-Mail zu informieren.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandener und belegbarer Aufwand, sowie der Ersatz für Kosten, die typischerweise bei der Organtätigkeit entstehen, werden durch Vorlage von Einzelnachweisen erstattet.
§ 11 Ehrenrat
Den Ehrenrat bilden die aktuell gewählten Fachwarte.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Hängegleiterverband, 83701 Gmund/Tegernsee, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch den Flugbetrieb seiner Mitglieder oder von Gästen verursacht werden. Er haftet auch nicht für Schäden und Unfälle, die seinen Mitgliedern oder Gästen beim Flugbetrieb entstehen. Mitglieder und Gäste haften selbst.
§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der Vereinszwecke personenbezogene Daten.
Diese Daten werden gespeichert, bearbeitet und verändert.
(2) Durch Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten für Vereinszwecke zu.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
– Löschung seiner personenbezogenen Daten nach Austritt
(4) Durch Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen im Rahmen der Vereinszwecke zu.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die Organe des Vereins verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Goslar, den 02.02.2025