Satzung

 Vereinssatzung des Harzer Drachen- und Gleitschirmverein Goslar e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Drachen- und Gleitschirmflugsports erreicht.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Hängegleiterverband, 83701 Gmund/Tegernsee, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 2 Name und Sitz ; Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Harzer Drachen- und Gleitschirmverein Goslar e.V. (HDGV)“.

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Sitz des Vereins ist Goslar.

§ 3 Mitgliedschaft

 Jeder unbescholtene Bürger kann Mitglied des Vereins werden und hat das Recht, an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitgliedschaft setzt ehrenhaften Lebenswandel voraus und verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins jederzeit zu wahren.

Der Verein führt als Mitglieder:

a) Ausübende (Aktive)

b) Unterstützende (Inaktive)

c) Ehrenmitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Vereinsmitglieder dem Flugsport am Rammelsberg nachgehen können. Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom Anteil der Drachenflieger bzw. Gleitschirmflieger an der Gesamtzahl der Mitglieder des Vereins. Insofern hat jedes Mitglied im Rahmen der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten innerhalb des Vereins auch die Interessen der Flieger der jeweils anderen Gruppe zu vertreten.

§ 4 Aufnahme

Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Die Mitgliedschaft wird weiterhin geknüpft an die Zahlung des Mitgliederbeitrages.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und zwar nach schriftlicher Mitteilung an den Vorsitzenden oder Schatzmeister, spätestens 2 Monate vor Schluss des Kalenderjahres. Ausnahmen kann nur der Vorstand zulassen. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung des Vereinsbeitrages und etwaiger sonstiger Abgaben bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet.
  2. Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn:
    a) die vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft verletzt werden,
    b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
    c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das zuständige Ehrengericht zulässig, das endgültig entscheidet.

 § 6 Beiträge, Lastschrift, Versäumnisse beim Fahrdienst

Die Jahresbeiträge, die erforderlichen Umlagen und die Aufnahmegebühr werden jeweils am Jahresbeginn in einer Hauptversammlung festgelegt. Die festgelegten Beträge sind nach Zahlungsaufforderung unverzüglich zu entrichten.

Aufrechnungen sind unzulässig. Der Vorstand ist berechtigt, in besonders begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag Mitgliedern Beitragsermäßigung einzuräumen, Beiträge zu stunden oder zu erlassen. Der Antrag hat spätestens bis zum 15. Januar des Jahres, für das der Erlass, die Stundung oder die Ermäßigung begehrt wird, dem Vorstand schriftlich vorzuliegen.

Bleibt ein Mitglied mit seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 4 Wochen nach Eingang der zweiten Mahnung im Rückstand, ohne Stundung beantragt zu haben, so ist es durch eingeschriebenen Brief nochmals mit einer Frist von 1 Monat zur Zahlung aufzufordern.

Nach Abschluß dieser Frist kann der Vorstand (einstimmig) den Ausschluß beschließen. Der Ausschluß wird mit dem Tage seiner schriftlichen Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages bleibt davon unberührt.

Die Beiträge werden ausschließlich per Lastschrift eingezogen.

Bei Versäumnis des Fahrdienstes werden 100 € Strafe fällig.

§ 7 Ehrengerichtsordung

Die Mitglieder sind verpflichtet, persönliche Streitigkeiten zu vermeiden und gegebenenfalls ehrengerichtliche Angelegenheiten untereinander im Rahmen des Vereins beizulegen. Zu diesem Zweck ist ein Ehrengerichtsausschuss gebildet, der eine vom Vorstand zu billigende Ehrengerichtsordnung erlässt. Die Tätigkeit im Ehrengerichtsausschuss ist ehrenamtlich.

§ 8 Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandener und belegbarer Aufwand, sowie der Ersatz für Kosten, die typischerweise bei der Organtätigkeit entstehen, werden durch Vorlage von Einzelnachweisen erstattet.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von jeweils 2 Jahren.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt. Rechtsgültige Geschäfte, die den Rammelsberg als Fluggelände oder die Beziehungen des Vereins zu Grundstückseigentümern der Start- und Landeplätze, zu Forstämtern, Kommunen und Luftaufsichtsbehörden betreffen oder ab einem Geschäftswert von 1.022,58 €, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

Der Vorstand beschließt auf Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des Vorstand bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt.

Stimmen alle Vorstandsmitglieder zu, so kann auf die Formvorschriften zur Beschlussfassung bei Vorstandsbeschlüssen verzichtet werden.

Geschäfte ab einem Geschäftswert von 5.112,92 € dürfen vom Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung, Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung zu dieser ordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens 3 Wochen vorher schriftlich erfolgen. Darüberhinaus werden auf Wunsch der Mitglieder und durch den Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Dazu soll mindestens 14 Tage vorher eingeladen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden schriftlich protokolliert.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen vorab schriftlich bis zum 31.12. des Jahres vor der Mitgliederversammlung vorgebracht werden.

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins oder über eine Satzungsänderung ist Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind in einem Beschlußbuch einzutragen.

Die Mitgliederversammlung wählt:

  1. zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren,
  2. auf unbestimmte Zeit a) Sportwart, b) Pressewart, c) Jugendwart, d) Ehrengericht

 § 11 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch den Flugbetrieb seiner Mitglieder oder Gäste verursacht werden. Er haftet auch nicht für Schäden und Unfälle, die seinen Mitgliedern oder Gästen beim Flugbetrieb entstehen. Mitglieder und Gäste haften selbst.

Goslar, den 27.01.2013

(Eintragung erfolgte durch das Amtsgericht Braunschweig am 13.03.2013 im Registerblatt VR 110270)